Geräte- und Mietservice GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen GMS Geräte- und Mietservice GmbH (nachfolgend – GMS oder Vermieterin – genannt)


1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, die GMS hat ausdrücklich ihre Geltung in Textform anerkannt. Die Bedingungen der GMS gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/ Vermietung vorbehaltlos durch die GMS ausgeführt wird.
1.2 Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte.
1.3 Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten. Preisangaben gelten zzgl. der jeweils aktuellen MwSt..
1.4 Der Mieter hat ohne gesonderte Vereinbarung in Textform keinen Anspruch, dass ihm ein konkretes Gerät zur Verfügung gestellt wird. Die Bezeichnung eines bestimmten Gerätes in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern nur ein interner Dispositionsvermerk. Die GMS ist berechtigt, technisch gleichwertige und den Einsatzanforderungen des Mieters ebenfalls entsprechende Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Mitteilungspflichten des Mieters

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme der Mietsache mit einem gültigen Personalausweises gegenüber den Angestellten der Vermieterin auszuweisen, die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache mitzuteilen.
2.4 Der Mieter darf einem Dritten die Mietsache weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einräumen.
2.5 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl der Mietsache zu treffen.
2.6 Der Mieter darf die Mietsache nur unter Beachtung der Wartungs- und Sicherheitshinweise in Betrieb nehmen. Sie darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
2.7 Das Verkranen der Mietsache ist verboten.
3. Übergabe Mietsache, Verzug GMS, Gefahrübergang, Kalkulation Miete, Mietzeit, Kündigungsfrist

3.1 Liefertermine sind unverbindlich. Fixtermine müssen ausdrücklich gesondert in Textform vereinbart werden.
3.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.
3.3 Kommt die GMS mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der GMS zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung der Mietsache gesetzt hat.
3.4 Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen der Mietsache kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn der Vermieterin für die nicht rechtzeitige Bereitstellung der Mietsache ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.
3.5 Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen der Vermieterin durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
3.6 Die Miete ist kalkuliert mit max. 9 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage Woche (Montag – Freitag). Die Wochenendmiete (Sams- und Sonntag) ist kalkuliert mit max. 8 Betriebsstunden Nutzungsdauer. Wird die Mietsache über die vereinbarte Mietdauer hinaus genutzt, werden diese Zeiten nachberechnet.
3.7 Vereinbarungen über eine abweichende Einsatzdauer bedürfen der Bestätigung durch die GMS in Textform.
3.8 Wird die Mietsache vom Mieter nicht abgenommen, gilt dies als Kündigung, wenn keine feste Mietzeit, sondern nur eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart ist. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Ziffer 3.10.), mindestens aber für einen Tag zu zahlen. Die GMS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Hierdurch erzielte Mieten werden zu Gunsten des Mieters auf dessen Verbindlichkeit angerechnet.
3.9 Die ordentliche Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
3.10 Ist keine feste Mietzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag, wenn die Miete nach Tagen, 2 Tage, wenn die Miete nach Wochen und 1 Woche, wenn die Miete nach Monaten bemessen ist.
3.11 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an die GMS zurückgegeben wird; frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
4. Mängel Mietsache, Keine Reparatur durch Mieter

4.1 Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung der Vermieterin angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.
4.2 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich in Textform der Vermieterin anzuzeigen; andernfalls gilt die Mietsache auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
4.3 Das Gerät ist bei technischen Defekten unverzüglich außerbetrieb zunehmen.
4.4 Wurde ein Mangel der Mietsache berechtigt angezeigt, wird die GMS nach ihrer Wahl nach billigem Ermessen diesen beseitigen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät stellen.
4.5 Bei der Nutzbarkeit der Mietsache wesentlich beeinträchtigenden Mängeln wird der Mieter für die Zeit der Reparatur von seiner Zahlungspflicht frei. Die GMS haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die dem Mieter in Folge eines anfänglichen, von der Vermieterin nicht verschuldeten Mangels der Mietsache entstehen, soweit nicht unter Ziffer 7.1/7.2 eine weitergehende Haftung bestimmt ist.
4.6 Ein Mangel der Mietsache berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn die Vermieterin von ihrem Recht zum Austausch der Mietsache keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Minderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht der GMS wegen eines Mangels an der Mietsache ausgeschlossen.
4.7 Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchführen zu lassen.
5. Bedienungspersonal, Haftung für Bedienungspersonal

5.1 Die zur Bedienung der Mietsache vorgesehenen Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und im Besitz erforderlicher Eignungsnachweise und/oder einer gültigen Fahrerlaubnis sein, die auf Verlangen vorzulegen sind. Dem Mieter werden bei Übergabe die Bedienungsanleitung nebst Wartungs- und Sicherheitshinweisen ausgehändigt. Die AGB und Unfallverhütungsvorschriften liegen in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus.
5.2 Sofern die Mietsache mit Bedienungspersonal vermietet wird, obliegt die Bedienung alleine diesem Personal.
5.3 Bei Vermietung der Mietsache mit Bedienungspersonal des Vermieters darf dieses nur zur Bedienung der Mietsache und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.
5.4 Bei Schäden, die durch Bedienungspersonal der GMS verursacht werden, haftet die GMS nur dann, wenn sie dieses nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter für Schäden, die das Bedienungspersonal an der Mietsache oder an Dritteigentum verursacht.
6. Rückgabe Mietsache, Schadensersatz bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe, Mietzins bei vorzeitiger Rückgabe

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende die Mietsache unaufgefordert, auf seine Kosten, gesäubert und aufgetankt am Ort der Bereitstellung zurückzugeben.
6.2 Die Rückgabe wird protokolliert. Im Rückgabeprotokoll werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls/Mietvertrages trägt der Mieter.
6.3 Im Falle nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. zu zahlen. Befindet er sich mit der Rückgabe in Verzug, hat er darüber hinaus eine Vertragsstrafe i.H.v. 50 % der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. zu zahlen. Im Übrigen gilt § 546 a BGB.
6.4 Bei Rückgabe der Mietsache in nicht vertragsgemäßem Zustand (z.B. ungereinigt, mit Farb- und Betonanhaftungen oder beschädigt), hat der Mieter die Reinigungs- und/oder Reparaturkosten zu tragen. Für die Reparaturdauer und/oder Reinigungszeit hat er einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100 % des von ihm gezahlten zeitanteiligen Mietpreises zu zahlen. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
6.5 Bei Rückgabe der Mietsache aus einem nicht von der GMS zu vertretenden Grund vor dem vereinbarten Mietende hat der Mieter die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Vertragsende zu zahlen.
7. Haftungsbegrenzung der Vermieterin

7.1 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die GMS – außer bei Körperschäden, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Mieter kann im übrigen Schadensersatz nur dann verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter der GMS beruht.
7.2 Vorstehende Regelungen gelten nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Mietsache für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter gegen Folgeschäden abzusichern.
8. Versicherung und Haftungsbegrenzung

8.1 Für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/ Baumaschinen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung von max. 1000,00 Euro pro Schadensfall. Schäden am gemieteten Fahrzeug/ Baumaschine sind nicht von der Versicherung umfasst. Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/ Baumaschinen sind nie haftpflichtversichert.
8.2 Der Mieter hat die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber der GMS für Beschädigungen an der Mietsache zu beschränken. Hierfür empfiehlt die GMS den Abschluss einer Maschinenbruch, Teil- und Vollkasko Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von max. 3000,00 pro Schadensfall. Soweit der Mieter die empfohlene Versicherung nicht abschließt, verzichtet er gegenüber der GMS auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären. Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Vertragsabschluss der Volldeckung, in vollem Umfang bei Schäden die durch vorsätzliches oder grob fahrlässigem Verhalten entstehen, insbesondere bei:
  • Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhen von Brücken, Unterführungen, Tunneln o.ä.
  • Durch Nichteinhaltung der Sicherheits-, Einsatz- und Wetterbedingungen entstandene Schäden
  • Durch den Transport entstandene Schäden, insbesondere bei deren Anheben, Verladen oder Verkranen.
  • Die Mietsache mit nicht vollständig eingefahrenen und abgesenkten Ausleger bewegt wurde.
  • Die Mietsache auf nicht ausreichend tragfähigen Untergrund im Betrieb genommen wurde.
  • Die Mietsache bestimmungswidrig, z. B. Nutzung zum Heben von Lasten oder Überschreitung der max. Tragkraft.
  • Die Bedienung der Mietsache von nicht eingewiesenen Personen durchgeführt wurde.
  • Weitervermietung der Mietsache an unberechtigte Dritte.
  • Die Mietsache im Zustand unter jeglichen beeinträchtigenden Rauschmittel (u.a. Alkohol, Drogen oder Medikamenten) bedingter Fahrtüchtigkeit geführt oder bedient wurde.
9. Schadenfall
Der Mieter ist verpflichtet, im Schadensfall unverzüglich die GMS zu benachrichtigen und alle erforderlichen Angaben zum Hergang des Schadens zu machen. Bei einem Verkehrsunfall oder Verlust ist außerdem die Polizei hinzuzuziehen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten droht die der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechende Kürzung der Haftung.
10. Zahlungsbedingungen, Rückholrecht GMS

10.1 Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. ist im Voraus zu zahlen und nach Rechnungslegung sofort fällig. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Rückgabe der Mietsache ist der Mietzins bis dahin gestundet.
10.2 GMS ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu erstellen.
10.3 Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung eine Woche in Verzug, kann die GMS den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagesfrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und darüber anderweitig verfügen. Der Mieter hat den Zugang zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen.
10.4 Vorstehende Regelung findet sinngemäß nach Vertragsbeendigung Anwendung, wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nicht nachkommt.
11. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

11.1 Der Mieter kann nicht mit Forderungen, außer diese sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, gegenüber den Mietzinsforderungen oder anderen Forderungen von der GMS aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
11.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.
12. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst. Unberührt bleibt der Vorrang individueller Vertragsabreden i. S. d. § 305 b BGB.
12.2 Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
12.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Sitz der GMS. Die GMS kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
12.4 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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